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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Alexander Tholen
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- Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen,
gebunden.
- Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus
dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
- Preise
- Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe
inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit
19%).
- Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
- Zahlungsbedingungen:
Sie haben folgende Zahlungsmöglichkeiten.
Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der
zu überweisende Betrag spätestens 1 Tag vor der Fahrzeugübergabe
auf unserem Konto eingegangen sein.
Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck)
oder Bank bestätigten Scheck
Zahlung in Bar, bei Übergabe.
- Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
- In Ausnahmefällen kann vom Verkäufer eine Anzahlung gefordert
werden.
- Lieferung, Lieferverzug, Herstellerangaben
- Der Käufer kann nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins den Vermittler schriftlich in Verzug setzen. Nach weiteren 6 Wochen
kann er Ihn auffordern, binnen einer Frist von 14 Tagen zu liefern.
Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur
verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändert die in Ziffern 1 und 2 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton, Änderungen des Lieferumfangs sowie des Preises seitens
des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern
die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar
sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung
der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern
gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
- Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von
14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle
der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser
15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
- Ebenso kann der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit fristlos vom Vertrag
zurücktreten.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
- Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum
Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung einräumen.
- Sachmängel
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes.
- Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Recht, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
Im Falle einer Gewährleistung ist dem Verkäufer eine Möglichkeit
der Nachbesserung einzuräumen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
- Haftung
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine
vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen
Versicherung ( ausgenommen Summenversicherung ) gedeckt ist, haftet
der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile
des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes
verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend
geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
- Sämtliche Gewährleistungsansprüche und Garantiezusagen aus
Geschäftsvordrucken entfallen gegenüber gewerblichen Abnehmern
(Händlergeschäft).
- Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz
als Gerichtsstand.
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