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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIENGUNGEN
für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen
- Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, gebunden.
- Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
- Preise
- Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe
inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%).
- Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
- Zahlungsbedingungen:
Sie haben folgende Zahlungsmöglichkeiten.
Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende
Betrag spätestens 1 Tag vor der Fahrzeugübergabe auf unserem Konto
eingegangen sein.
Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck) oder
Bank bestätigten Scheck
Zahlung in Bar, bei Übergabe.
- Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
- In Ausnahmefällen kann vom Verkäufer eine Anzahlung gefordert werden.
- Lieferung, Lieferverzug, Herstellerangaben
- Der Käufer kann nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins den Vermittler schriftlich in Verzug setzen. Nach weiteren 6 Wochen
kann er Ihn auffordern, binnen einer Frist von 14 Tagen zu liefern.
Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur
verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert
die in Ziffern 1 und 2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Konstruktions-
oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, Änderungen des
Lieferumfangs sowie des Preises seitens des Herstellers bleiben während
der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen
unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller
zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen
oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
- Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von
14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser
15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
- Ebenso kann der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit fristlos vom Vertrag
zurücktreten.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
- Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen
für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderung.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz
des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
- Sachmängel
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes.
- Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Recht, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
Im Falle einer Gewährleistung ist dem Verkäufer eine Möglichkeit
der Nachbesserung einzuräumen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
- Haftung
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung ( ausgenommen
Summenversicherung ) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte
Schäden wird nicht gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
- Sämtliche Gewährleistungsansprüche und Garantiezusagen aus
Geschäftsvordrucken entfallen gegenüber gewerblichen Abnehmern
(Händlergeschäft).
- Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen
gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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